Haushaltshilfe über
die Pflegekasse
Haushaltshilfe kann über die Pflegekasse mitfinanziert werden — in der Regel über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: bis zu 131 € monatlich ab Pflegegrad 1, für erstattungsfähige Leistungen bei einem anerkannten Anbieter. Wir erklären Ihnen, wie die Abrechnung praktisch funktioniert.
Wann bezahlt die Pflegekasse eine Haushaltshilfe?

Pflegereform: Was soll sich beim Entlastungsbetrag ändern?
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen. Das ist ein Kabinettsbeschluss – noch kein geltendes Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen sich damit noch befassen. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gelten die bisherigen Ansprüche.
Monatlich bei Pflegegrad 1 bis 5. Der Entlastungsbetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Pflegegrad 2 bis 5: Der bisherige Entlastungsbetrag soll in einem Sozialraumbudget von bis zu 175 € monatlich aufgehen. Pflegegrad 1: Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen; stattdessen ist unter anderem eine neue Pflegebegleitung vorgesehen.
Wichtig für Ihre Planung: Die geplanten Regeln, Beträge und Starttermine können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Lassen Sie sich nicht von der Annahme leiten, die 131 € seien bereits abgeschafft.
Offizielle Informationen: Bundesgesundheitsministerium – PNOG und FAQ · Bundesregierung – Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026
Auf einen Blick
- Hauptweg: Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, bis zu 131 € monatlich ab Pflegegrad 1
- Nur erstattungsfähig bei einem zugelassenen bzw. nach Landesrecht anerkannten Anbieter
- Direktabrechnung oder Kostenerstattung — je nach vorliegenden Unterlagen
- Zu unterscheiden von der Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V
- Privatversicherte erhalten in der Regel eine Rechnung zur Einreichung
Der wichtigste Weg, Haushaltshilfe über die Pflegekasse zu finanzieren, ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Er steht bereits ab Pflegegrad 1 zu und beträgt bis zu 131 € monatlich. Voraussetzung ist, dass die Leistung bei einem zugelassenen oder nach Landesrecht anerkannten Anbieter erbracht wird und erstattungsfähig ist.
Wichtige Abgrenzung: Pflegeversicherung vs. Krankenkasse
Dieser Ratgeber behandelt Haushaltshilfe über die Pflegeversicherung und den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Die vorübergehende Haushaltshilfe der Krankenkasse — beispielsweise im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung oder Schwangerschaft — richtet sich nach anderen Voraussetzungen, insbesondere § 38 SGB V. Bei Fragen zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden oder uns anrufen — wir erklären Ihnen, welche unserer Leistungen grundsätzlich infrage kommen können.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Entlastungsbetrag steht bei häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 zu — nicht erst ab Pflegegrad 2.
Die pflegebedürftige Person muss zuhause versorgt werden, nicht dauerhaft vollstationär.
Nur Leistungen bei einem zugelassenen bzw. nach Landesrecht anerkannten Anbieter sind erstattungsfähig.
Für Direktabrechnung oder Kostenerstattung werden entsprechende Erklärungen bzw. Rechnungen benötigt.
Wie läuft die Abrechnung konkret ab?
Es gibt grundsätzlich zwei Wege, wie die Kosten für Haushaltshilfe über die Pflegekasse abgerechnet werden können:
- Direktabrechnung durch den Anbieter
Wenn eine wirksame Abrechnungs- oder Abtretungserklärung vorliegt und die Leistung erstattungsfähig ist, rechnen wir den erstattungsfähigen Anteil bei gesetzlich Versicherten in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. In diesem Umfang müssen Sie in der Regel nichts vorstrecken.
- Kostenerstattung durch die Pflegekasse
Alternativ bezahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet dann den erstattungsfähigen Anteil, sofern das verfügbare Guthaben ausreicht.
Wir bevorzugen die Direktabrechnung, damit Sie den erstattungsfähigen Anteil bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen in der Regel nicht vorstrecken müssen. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, klären wir beim ersten Gespräch.
Was gilt für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte?
Auch privat Pflegepflichtversicherte können den Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe grundsätzlich nutzen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abrechnung erfolgt jedoch meist anders als bei gesetzlich Versicherten: Sie erhalten die Rechnung von uns und reichen diese bei Ihrer privaten Pflegepflichtversicherung sowie gegebenenfalls zusätzlich bei Ihrer Beihilfestelle ein. Wie hoch die Erstattung ausfällt, hängt vom Versicherungsschutz, dem Beihilfebemessungssatz und der Erstattungsfähigkeit der konkreten Leistung ab. Wir klären den Abrechnungsweg vor Beginn transparent mit Ihnen.
Wir übernehmen die Haushaltshilfe für Ihre Eltern
Ihr Alltagsnavigator bietet in Kaiserslautern, im Donnersbergkreis und in Zweibrücken verlässliche Haushaltshilfe für ältere Menschen. Wir klären mit Ihnen, welche Leistungen grundsätzlich über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig sein können und welcher Abrechnungsweg in Ihrer Situation vorgesehen ist.
Für den ersten Kontakt benötigen wir nur Name, Telefonnummer und gewünschte Rückrufzeit. Bitte übermitteln Sie online keine Gesundheitsdaten.
Mo–Fr, 8:30–18:00 Uhr · Erstgespräch kostenlos und unverbindlich
Was deckt der Entlastungsbetrag bei Haushaltshilfe konkret ab?
- Reinigung der Wohnung: Staubsaugen, Wischen, Bad, Küche
- Wäsche waschen, trocknen und zusammenlegen
- Einkaufen oder Einkaufsbegleitung
- Kleine Botengänge — Apotheke, Post
- Kochen oder Unterstützung beim Kochen
Medizinische Behandlungspflege ist nicht über den Entlastungsbetrag finanzierbar. Bei Pflegegrad 2 bis 5 können darüber außerdem keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen ambulanter Pflegedienste abgerechnet werden. Der Entlastungsbetrag dient hier insbesondere der Betreuung, Entlastung und Unterstützung bei der Haushaltsführung.
Geht es auch ohne Pflegegrad?
Ja, grundsätzlich schon — dann zunächst als Privatleistung. Liegt noch kein Pflegegrad vor oder läuft der Antrag noch, kann die Haushaltshilfe bereits privat beginnen. Wird später ein Pflegegrad bewilligt, prüfen wir gemeinsam, ob einzelne Leistungen ab dem maßgeblichen Leistungsbeginn erstattungsfähig sind. Eine rückwirkende Erstattung ist nicht automatisch garantiert und sollte mit der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegepflichtversicherung geklärt werden.
Offizielle Quellen und Rechtsstand
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz – Gesetzentwurf und Antworten
- Bundesregierung: Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (Gesetzestext)
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 38 SGB V – Haushaltshilfe der Krankenkasse (Gesetzestext)
- Bundesgesundheitsministerium: Angebote zur Unterstützung im Alltag
- LSJV Rheinland-Pfalz: Angebote zur Unterstützung im Alltag
Ihr Alltagsnavigator UG (haftungsbeschränkt), zuletzt fachlich aktualisiert am 10. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Leistungsberatung. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und dauerhafte Aktualität. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Entscheidung des zuständigen Kostenträgers.
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Häufige Fragen zur Haushaltshilfe über die Pflegekasse
Die Antworten beziehen sich auf den Rechtsstand vom 10. Oktober 2026.
Werden die 131 € Entlastungsbetrag wegen der Pflegereform abgeschafft?
Noch nicht. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich gilt derzeit weiterhin ab Pflegegrad 1. Der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 sieht für Pflegegrad 1 einen Wegfall und für Pflegegrad 2 bis 5 ein neues Sozialraumbudget von bis zu 175 € vor. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen und die Neuregelung nicht in Kraft ist, gelten die bisherigen Regeln.
Zahlt die Pflegekasse Haushaltshilfe direkt aus?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Er erstattet tatsächlich entstandene, erstattungsfähige Aufwendungen — entweder direkt an den Anbieter (Direktabrechnung) oder nachträglich an die pflegebedürftige Person (Kostenerstattung).
Muss ich in Vorleistung gehen?
Wenn eine wirksame Abrechnungs- oder Abtretungserklärung vorliegt und die Leistung erstattungsfähig ist, übernehmen wir bei gesetzlich Versicherten in der Regel die Direktabrechnung — dann müssen Sie in diesem Umfang nichts vorstrecken. Ohne diese Erklärung zahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein.
Ist jede Haushaltshilfe über die Pflegekasse abrechenbar?
Nein. Erstattungsfähig sind nur Leistungen bei einem zugelassenen bzw. nach Landesrecht anerkannten Anbieter. Privat organisierte Haushaltshilfe ohne entsprechende Anerkennung kann nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Was ist der Unterschied zur Haushaltshilfe der Krankenkasse?
Die Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V ist eine vorübergehende Leistung in bestimmten medizinisch begründeten Situationen. Dabei gelten zusätzliche Voraussetzungen; insbesondere darf keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen können. Die Unterstützung über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist dagegen eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad in häuslicher Pflege.
Gilt das auch für Privatversicherte?
Grundsätzlich ja. Privat Pflegepflichtversicherte können den Entlastungsbetrag unter den jeweiligen Voraussetzungen ebenfalls nutzen. Sie erhalten in der Regel eine Rechnung und reichen diese bei ihrer privaten Pflegepflichtversicherung sowie gegebenenfalls bei ihrer Beihilfestelle ein.
Übernehmen Sie die komplette Abrechnung für uns?
Bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen übernehmen wir bei gesetzlich Versicherten in der Regel die Direktabrechnung mit der Pflegekasse. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, klären wir gemeinsam im ersten Gespräch. Bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten stellen wir in der Regel eine Rechnung zur Einreichung bei der privaten Pflegepflichtversicherung und gegebenenfalls der Beihilfestelle aus.
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