Ratgeber · Entlastungsbetrag

131 Euro Entlastungsbetrag –
so nutzen Sie ihn

Bei Pflegegrad 1 bis 5 und häuslicher Pflege können bis zu 131 € Entlastungsbetrag monatlich für anerkannte Unterstützungsleistungen eingesetzt werden — zum Beispiel für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern erstattet tatsächlich entstandene, erstattungsfähige Aufwendungen. Wir erklären Ihnen persönlich, wie Sie den Betrag in Ihrer Situation nutzen können.

Kaiserslautern · Landstuhl · Donnersbergkreis · Zweibrücken etwa 6 Min. Lesezeit geprüft am 27. September 2026

Was ist der Entlastungsbetrag?

Entlastungsbetrag nutzen – Alltagsbegleitung zuhause

Aktueller Hinweis zur geplanten Pflegereform

Stand 27. September 2026: Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich gilt nach aktuell geltendem Recht weiterhin für alle Pflegegrade. Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf (PNOG) veröffentlicht, nach dem der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 künftig entfallen und bei Pflegegrad 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden soll. Das ist noch kein geltendes Recht. Wir aktualisieren diesen Beitrag nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zuhause — also ambulant — versorgt werden. Er beträgt nach aktuellem Recht bis zu 131 € pro Monat und ist zweckgebunden: Er kann ausschließlich für erstattungsfähige Leistungen eingesetzt werden.

Der Betrag wird nicht direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Er erstattet tatsächlich entstandene Aufwendungen — vorausgesetzt, die in Anspruch genommene Leistung ist erstattungsfähig und ausreichend Guthaben ist vorhanden.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Pflegegrad 1 bis 5

Der Anspruch besteht unabhängig davon, welcher Pflegegrad vorliegt — bereits ab Pflegegrad 1.

Häusliche Pflege

Voraussetzung ist, dass die Person zuhause — also ambulant — versorgt wird. Bei dauerhafter vollstationärer Pflege gelten andere Regelungen.

Leistungsbeginn nach Antragstellung

Pflegeleistungen werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Übertragbar bis 30. Juni

Nicht verbrauchte Monatsbeträge werden automatisch übertragen und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:

  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — zum Beispiel Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Einkaufsbegleitung
  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Bestimmte Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienste

Bei zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten gelten zusätzliche Einschränkungen. Insbesondere können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 den Entlastungsbetrag dort grundsätzlich nicht für Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Bei Pflegegrad 1 gelten weitergehende Möglichkeiten.

Er kann nicht für privat organisierte Unterstützung ohne entsprechende Anerkennung oder für allgemeine Haushaltskosten eingesetzt werden.

Wichtig: Keine pauschale Kostenübernahme

Ob und in welchem Umfang eine konkrete Leistung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann, hängt vom Einzelfall ab — von der Art der Leistung, dem verfügbaren Guthaben und den vorliegenden Unterlagen. Wenn eine wirksame Abrechnungs- oder Abtretungserklärung vorliegt, können wir erstattungsfähige Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Reicht das Guthaben nicht aus, können Eigenkosten entstehen. Das klären wir vor Beginn transparent mit Ihnen.

Wie läuft die Abrechnung ab?

Grundsätzlich erstattet die Pflegekasse tatsächlich entstandene Aufwendungen. In der Praxis sind zwei Wege möglich:

  1. Direktabrechnung durch den Anbieter

    Wenn eine wirksame Abrechnungs- oder Abtretungserklärung vorliegt und die Leistung erstattungsfähig ist, rechnen wir den erstattungsfähigen Anteil direkt mit der Pflegekasse ab. In diesem Umfang müssen Sie in der Regel nichts vorstrecken.

  2. Kostenerstattung durch die Pflegekasse

    Alternativ bezahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet dann den erstattungsfähigen Anteil.

Wir bevorzugen die Direktabrechnung, damit Sie den erstattungsfähigen Anteil bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen in der Regel nicht vorstrecken müssen. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, klären wir beim ersten Gespräch.

Datensparsam Kontakt aufnehmen

Für den ersten Kontakt fragen wir nur Name, Telefonnummer und gewünschte Rückrufzeit ab. Bitte übermitteln Sie online keine Gesundheitsdaten. Einzelheiten klären wir vertraulich im persönlichen Gespräch.

Mo–Fr, 8:30–18:00 Uhr · Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

Ja. Nicht verbrauchte Monatsbeträge verfallen nicht am Monatsende, sondern werden automatisch übertragen. Nach aktuell geltendem Recht können Restbeträge aus einem Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres noch genutzt werden.

Das bedeutet: Wer erst im Herbst mit der Nutzung beginnt, kann den angesammelten Betrag aus den Vormonaten noch einsetzen. Wie hoch das aktuelle Guthaben ist, erfahren Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse.

Was, wenn noch kein Pflegegrad vorhanden ist?

Gesetzlich Versicherte stellen den Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse, die bei ihrer Krankenkasse eingerichtet ist. Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Versicherungsunternehmen. Anschließend wird der Grad der Beeinträchtigung begutachtet — bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch MEDICPROOF.

Pflegeleistungen werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb ist es sinnvoll, den Antrag frühzeitig zu stellen. Der schriftliche Bescheid kann später ergehen.

Redaktion und Prüfung

Ihr Alltagsnavigator UG (haftungsbeschränkt), zuletzt fachlich geprüft am 27. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Leistungsberatung. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und dauerhafte Aktualität. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Entscheidung des zuständigen Kostenträgers.


Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Die Antworten beziehen sich auf den Rechtsstand vom 27. September 2026.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Nach aktuell geltendem Recht beträgt er bis zu 131 € monatlich bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 1 bis 5. Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der künftige Änderungen vorsieht — dieser Entwurf ist noch kein geltendes Recht.

Wird der Entlastungsbetrag direkt ausgezahlt?

Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Er erstattet tatsächlich entstandene, erstattungsfähige Aufwendungen — entweder direkt an den Anbieter (Direktabrechnung) oder nachträglich an die pflegebedürftige Person (Kostenerstattung).

Was passiert mit nicht verbrauchten Beträgen?

Nicht verbrauchte Monatsbeträge werden automatisch übertragen. Restbeträge aus einem Kalenderjahr können nach aktuell geltendem Recht bis zum 30. Juni des Folgejahres noch eingesetzt werden. Danach verfallen sie.

Kann ich den Entlastungsbetrag auch für Tages- oder Kurzzeitpflege nutzen?

Ja. Der Entlastungsbetrag kann neben anerkannten Alltagsunterstützungsangeboten auch für Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Die genauen Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab.

Kann ich auch mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nutzen?

Ja, nach aktuell geltendem Recht steht der Entlastungsbetrag bereits ab Pflegegrad 1 zu. Der geplante Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 künftig entfallen zu lassen — das ist aber noch kein geltendes Recht.

Rechnen Sie direkt mit der Pflegekasse ab?

In der Regel ja, wenn eine wirksame Abrechnungs- oder Abtretungserklärung vorliegt. Welche Unterlagen dafür benötigt werden und ob Ihr konkretes Vorhaben über den Entlastungsbetrag abrechenbar ist, klären wir im ersten Gespräch.

131 Euro monatlich
Wir helfen Ihnen, den Entlastungsbetrag zu nutzen.

Wir erklären Ihnen persönlich, ob und wie der Entlastungsbetrag für Ihre Situation eingesetzt werden kann — ohne Gesundheitsangaben im Onlineformular und ohne unnötige Bürokratie beim ersten Kontakt.