Pflegegrad 1: Leistungen &
131 Euro Entlastungsbetrag
Bei Pflegegrad 1 bis 5 und häuslicher Pflege können bis zu 131 € Entlastungsbetrag monatlich für anerkannte Unterstützungsleistungen eingesetzt werden — zum Beispiel für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern erstattet tatsächlich entstandene, erstattungsfähige Aufwendungen. Wir erklären Ihnen persönlich, wie Sie den Betrag in Ihrer Situation nutzen können.
Was ist der Entlastungsbetrag?

Pflegereform 2027: Bleiben die 131 Euro bei Pflegegrad 1?
Stand: 10. Oktober 2026. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Das ist noch kein geltendes Gesetz. Der Bundestag und das weitere Gesetzgebungsverfahren stehen noch bevor. Die bisherigen Pflegegrade sollen ausdrücklich nicht abgeschafft werden; geändert werden sollen bestimmte Leistungen.
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei Pflegegrad 1 bis 5, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der bisherige Entlastungsbetrag soll bei Pflegegrad 1 entfallen. An seiner Stelle sind zusätzliche Beratung und präventionsorientierte Begleitung geplant.
Für Pflegegrad 2 bis 5 ist statt des bisherigen Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen.
Solange kein neues Gesetz in Kraft ist, gelten die bisherigen Regeln. Aus einem Entwurf ergibt sich kein bereits vollzogener Leistungswegfall.
Offizielle Informationen: Bundesgesundheitsministerium – PNOG und FAQ. Ausführlich zu möglichen Änderungen bei Pflegegrad 1: Pflegegrad 1 und Entlastungsbetrag 2027.
Hinweis: Diese Darstellung beschreibt einen Gesetzentwurf. Einzelheiten und Zeitpunkte können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zuhause — also ambulant — versorgt werden. Er beträgt nach aktuellem Recht bis zu 131 € pro Monat und ist zweckgebunden: Er kann ausschließlich für erstattungsfähige Leistungen eingesetzt werden.
Der Betrag wird nicht direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Er erstattet tatsächlich entstandene Aufwendungen — vorausgesetzt, die in Anspruch genommene Leistung ist erstattungsfähig und ausreichend Guthaben ist vorhanden.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Der Anspruch besteht unabhängig davon, welcher Pflegegrad vorliegt — bereits ab Pflegegrad 1.
Voraussetzung ist, dass die Person zuhause — also ambulant — versorgt wird. Bei dauerhafter vollstationärer Pflege gelten andere Regelungen.
Pflegeleistungen werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Nicht verbrauchte Monatsbeträge werden automatisch übertragen und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1 außerdem?
Der Entlastungsbetrag ist nur ein Teil der Unterstützung bei Pflegegrad 1. Nach geltendem Recht können – unter den jeweiligen Voraussetzungen – unter anderem Pflegeberatung und Beratungsbesuche, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes infrage kommen. Auch bestimmte digitale Pflegeanwendungen sind möglich. Ein reguläres Pflegegeld wie bei Pflegegrad 2 bis 5 gehört dagegen nicht zu den Leistungen bei Pflegegrad 1.
Gerade weil die geplante Pflegereform die Leistungen bei Pflegegrad 1 stärker auf Prävention und Beratung ausrichten möchte, ist diese Unterscheidung wichtig. Welche Ansprüche konkret bestehen, klären die Pflegekasse beziehungsweise private Pflegepflichtversicherung und die jeweils zuständigen Stellen.
Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — zum Beispiel Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Einkaufsbegleitung
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Bestimmte Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienste
Bei zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten gelten zusätzliche Einschränkungen. Insbesondere können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 den Entlastungsbetrag dort grundsätzlich nicht für Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Bei Pflegegrad 1 gelten weitergehende Möglichkeiten.
Er kann nicht für privat organisierte Unterstützung ohne entsprechende Anerkennung oder für allgemeine Haushaltskosten eingesetzt werden.
Wichtig: Keine pauschale Kostenübernahme
Ob und in welchem Umfang eine konkrete Leistung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann, hängt vom Einzelfall ab — von der Art der Leistung, dem verfügbaren Guthaben und den vorliegenden Unterlagen. Wenn eine wirksame Abrechnungs- oder Abtretungserklärung vorliegt, können wir erstattungsfähige Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Reicht das Guthaben nicht aus, können Eigenkosten entstehen. Das klären wir vor Beginn transparent mit Ihnen.
Wie läuft die Abrechnung ab?
Grundsätzlich erstattet die Pflegekasse tatsächlich entstandene Aufwendungen. In der Praxis sind zwei Wege möglich:
- Direktabrechnung durch den Anbieter
Wenn eine wirksame Abrechnungs- oder Abtretungserklärung vorliegt und die Leistung erstattungsfähig ist, rechnen wir den erstattungsfähigen Anteil direkt mit der Pflegekasse ab. In diesem Umfang müssen Sie in der Regel nichts vorstrecken.
- Kostenerstattung durch die Pflegekasse
Alternativ bezahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet dann den erstattungsfähigen Anteil.
Wir bevorzugen die Direktabrechnung, damit Sie den erstattungsfähigen Anteil bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen in der Regel nicht vorstrecken müssen. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, klären wir beim ersten Gespräch.
Datensparsam Kontakt aufnehmen
Für den ersten Kontakt fragen wir nur Name, Telefonnummer und gewünschte Rückrufzeit ab. Bitte übermitteln Sie online keine Gesundheitsdaten. Einzelheiten klären wir vertraulich im persönlichen Gespräch.
Mo–Fr, 8:30–18:00 Uhr · Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?
Ja. Nicht verbrauchte Monatsbeträge verfallen nicht am Monatsende, sondern werden automatisch übertragen. Nach aktuell geltendem Recht können Restbeträge aus einem Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres noch genutzt werden.
Das bedeutet: Wer erst im Herbst mit der Nutzung beginnt, kann den angesammelten Betrag aus den Vormonaten noch einsetzen. Wie hoch das aktuelle Guthaben ist, erfahren Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse.
Was, wenn noch kein Pflegegrad vorhanden ist?
Gesetzlich Versicherte stellen den Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse, die bei ihrer Krankenkasse eingerichtet ist. Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Versicherungsunternehmen. Anschließend wird der Grad der Beeinträchtigung begutachtet — bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch MEDICPROOF.
Pflegeleistungen werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb ist es sinnvoll, den Antrag frühzeitig zu stellen. Der schriftliche Bescheid kann später ergehen.
Offizielle Quellen und Rechtsstand
Ihr Alltagsnavigator UG (haftungsbeschränkt), zuletzt fachlich geprüft am 10. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Leistungsberatung. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und dauerhafte Aktualität. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Entscheidung des zuständigen Kostenträgers.
Entlastungsbetrag direkt nutzen – zur passenden Seite:
Donnersbergkreis
Kaiserslautern
Zweibrücken
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Die Antworten beziehen sich auf den Rechtsstand vom 10. Oktober 2026.
Wird Pflegegrad 1 im Jahr 2027 abgeschafft?
Nein, der Kabinettsentwurf sieht keine Abschaffung von Pflegegrad 1 vor. Geplant ist allerdings, dass der bisherige Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 entfällt und stattdessen präventionsorientierte Begleitung und Beratung gestärkt werden. Solange das Gesetz nicht beschlossen und in Kraft getreten ist, gelten die bestehenden Ansprüche.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Nach aktuell geltendem Recht beträgt er bis zu 131 € monatlich bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 1 bis 5. Das Kabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen; die geplanten Änderungen sind noch kein geltendes Recht.
Wird der Entlastungsbetrag direkt ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Er erstattet tatsächlich entstandene, erstattungsfähige Aufwendungen — entweder direkt an den Anbieter (Direktabrechnung) oder nachträglich an die pflegebedürftige Person (Kostenerstattung).
Was passiert mit nicht verbrauchten Beträgen?
Nicht verbrauchte Monatsbeträge werden automatisch übertragen. Restbeträge aus einem Kalenderjahr können nach aktuell geltendem Recht bis zum 30. Juni des Folgejahres noch eingesetzt werden. Danach verfallen sie.
Kann ich den Entlastungsbetrag auch für Tages- oder Kurzzeitpflege nutzen?
Ja. Der Entlastungsbetrag kann neben anerkannten Alltagsunterstützungsangeboten auch für Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Die genauen Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab.
Kann ich auch mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nutzen?
Ja, nach aktuell geltendem Recht steht der Entlastungsbetrag bereits ab Pflegegrad 1 zu. Der am 30. September 2026 im Kabinett beschlossene Entwurf sieht seinen Wegfall bei Pflegegrad 1 vor. Pflegegrad 1 selbst soll bestehen bleiben. Das ist noch kein geltendes Recht.
Rechnen Sie direkt mit der Pflegekasse ab?
In der Regel ja, wenn eine wirksame Abrechnungs- oder Abtretungserklärung vorliegt. Welche Unterlagen dafür benötigt werden und ob Ihr konkretes Vorhaben über den Entlastungsbetrag abrechenbar ist, klären wir im ersten Gespräch.
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